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Neuigkeiten

Änderung der Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2023

Ab 01.01.2023 ändert sich die Düsseldorfer Tabelle, der monatliche Mindestkindesunterhalt beträgt dann € 437,00 bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, € 502,00 bis zum 12. Lebensjahr und danach € 588,00. Hiervon ist das Kindergeld hälftig abzuziehen.

Auch das Kindergeld wird ab 01.01.2023 erhöht, für alle Kinder beträgt dieses nunmehr € 250,00.

Der Zahlbetrag für Kinder bis zum 6. Lebensjahr beträgt € 312,00 (€ 437,00 - € 125,00), für Kinder bis zum 12. Lebensjahr € 377,00 (€ 502,00 - € 125,00) und danach € 463,00 (€ 588,00 - € 125,00).

Auch der Selbstbehalt = notwendiger Eigenbedarf steigt, für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige steigt dieser auf € 1.120,00, für erwerbstätige Unterhaltspflichtige auf € 1.370,00, der angemessene Eigenbedarf beträgt € 1.650,00.

EuGH soll Urlaub-Nachgewährung bei Quarantäneanordnung klären

Ergibt sich aus dem EU-Recht die Verpflichtung des Arbeitgebers, einem Arbeitnehmer bezahlten Erholungsurlaub nachzugewähren, wenn dieser zwar während des Urlaubs selbst nicht erkrankt ist, in dieser Zeit aber eine behördlich angeordnete häusliche Quarantäne einzuhalten hatte? Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht in einem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet.

Das Landesarbeitsgericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat der Klage stattgegeben (BB (Der Betriebs Berater) 2022, 953).

Für den Neunten Senat des BAG ist es hingegen entscheidungserheblich, ob es mit Art. 7 der Arbeitsrichtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang steht, wenn vom Arbeitnehmer beantragter und vom Arbeitgeber bewilligter Jahresurlaub, der sich mit einer nach Urlaubsbewilligung durch die zuständige Behörde angeordneten häuslichen Quarantäne zeitlich überschneidet, nach nationalem Recht nicht nachzugewähren ist, weil der betroffene Arbeitnehmer nicht krank war.

Quelle: Gitta Kharraz, 17.08.2022 in Beck-aktuell vom 17.08.2022

Sozialamt zahlt nur einmal für die Waschmaschine

Auch die Kosten für die Neuanschaffung von größeren Haushaltsgeräten („Weiße Ware“) wie eine Waschmaschine sind im Regelsatz der Sozialhilfe enthalten, wenn das alte Gerät verschlissen ist. Es besteht kein Anspruch auf einen einmaligen Zuschuss gegen den Sozialhilfeträger.

Die Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung von Haushaltsgeräten sei gesetzlich nur bei einer Erstausstattung vorgesehen. Bei einer Ersatzbeschaffung seien hingegen aus dem Regelsatz Ansparungen vorzunehmen, ohne dass darin ein Verstoß gegen Verfassungsrecht zu sehen sei. „Eine ggf. auftretende Bedarfsunterdeckung kann durch die Gewährung eines Darlehens vermieden werden“.

Bei der Ermittlung des Regelbedarfs seien vom Gesetzgeber die durchschnittlichen Ausgaben für Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspül- und Bügelmaschinen vollständig berücksichtigt worden. Die Darlehensregelung im SGB XII enthalte zudem Auslegungsspielräume für Härtefälle; so werde „eine am individuellen Existenzsicherungsbedarf ausgerichtete und grundrechtliche Belange des Hilfebedürftigen berücksichtigende Darlehensgewährung“ sichergestellt. Die Rückzahlung selbst und ihre Höhe seien in das pflichtgemäße Ermessen des Sozialhilfeempfängers gestellt. Die Höhe der monatlichen Rückzahlung ist dem Kasseler Richterspruch zufolge zudem auf 5% der Regelbedarfsstufe 1 (derzeit € 22,45) gedeckelt.

Quelle: zu BSG, Urteil vom 19.05.2022 – B8 SO1/21 R, Redaktion beck-aktuell, Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 19.05.2022

Keine Übertragung des Kinderfreibetrages bei zusammenlebenden Eltern

Kinderfreibeträge werden grundsätzlich nicht auf den anderen Elternteil übertragen, wenn die nicht miteinander verheirateten Eltern zusammen mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und ihrer Unterhaltspflicht nachkommen. Dies ist laut Bundesgerichtshof auch dann der Fall, wenn ein Elternteil das Kind überwiegend allein betreut und keine oder nur geringe Beiträge zum Haushaltseinkommen leistet. Maßgeblich sei, dass die Unterhalts- und Leistungsfähigkeit generell gewährleistet sei.

Quelle: beck-aktuell, 01.04.2022, zu BFH, Urteil vom 15.12.2021, Az.: II R 24/20

Berücksichtigung von Tilgungsleistungen beim Kindesunterhalt

Beim Kindesunterhalt können grundsätzlich auch Tilgungsleistungen des Unterhaltspflichtigen bis zur Höhe des Wohnvorteils berücksichtigt werden, die dieser auf ein Darlehen zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie erbringt. Ist dabei der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gefährdet, kann dem Schuldner laut Bundesgerichtshof ausnahmsweise auch eine Tilgungsstreckung zugemutet werden. Eine völlige Aussetzung hingegen sei unzumutbar.

Quelle: Redaktion beck-aktuell, 31.03.2022 zu BGH, Beschluss vom 09.03.2022, Az.: XII ZB 233/21

Testamente: Wann greift die Pflichtteilsklausel?

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Pflichtteilsstrafklausel nicht bereits dann erfüllt ist, wenn der Schlusserbe nach dem Tod des Erstversterbenden eine Korrektur des Nachlassverzeichnisses fordert. Eheleute, die bereits den überlebenden Ehegatten vor einem Auskunftsverlangen der Schlusserben schützen wollten, müssen dies im Testament deutlich zum Ausdruck bringen.

Quelle: Deubner Recht & Praxis, OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.02.2022, Az.: 21 W 182/21

Geschäftsreise ins europäische Ausland nur noch mit A1-Bescheinigung

Bei Geschäftsreisen ins europäische Ausland, in die Schweiz oder in das Vereinigte Königreich muss eine sogenannte „A1-Bescheinigung“ mitgeführt werden. Dies gilt für angestellte Mitarbeitende aber auch Selbständige. Egal ob es sich um ein längeres Projektmeeting handelt, eine Fortbildungsveranstaltung oder einen Workshop, die Teilnahme an einem Seminar oder einer Konferenz: Jeder beruflich bedingte Grenzübertritt macht die Bescheinigung nötig. Selbst bei kurzen Dienstreisen muss man die Bescheinigung dabeihaben. Bei Kontrollen können empfindliche Bußgelder drohen, wenn man ohne „A1-Bescheinigung“ gereist ist. Seit dem 01.01.2022 ist nun das elektronische Verfahren auch für alle Selbständigen obligatorisch. Die bisherige Antragstellung mit Papiervordruck entfällt.

Wer ist zuständig?

  • Für gesetzlich krankenversicherte Mitarbeitende ist der Antrag für eine A1-Bescheingiung bei der Krankenkasse zu stellen. Dies gilt auch bei einer freiwilligen Versicherung und einer Familienversicherung.
  • Die Deutsche Rentenversicherung ist zuständig, wenn der Arbeitnehmer privat versichert ist.
  • Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (keine gesetzliche Krankenversicherung und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) richten den elektronischen Antrag an die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV)

Quelle: Jessika Kallenbach in DAV-Depesche Nr. 1/22

Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall einer pandemiebedingt auftretenden Triage treffen.

Beschluss vom 16. Dezember 2021 des Bundesverfassungsgerichts, 1 BvR 1541/20

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt hat, weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt wird.

Die Beschwerdeführenden sind schwer und teilweise schwerst behindert und überwiegend auf Assistenz angewiesen. Mit ihrer Versfassungsbeschwerde begehren sie einen wirksamen Schutz vor Benachteiligung von Menschen mit einer Behinderung bei der Entscheidung über die Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen, die im Laufe der Coronavirus-Pandemie nicht für alle Behandlungsbedürftigen ausreichen können, also in einem Fall einer Triage. Sie sind der Auffassung, der Gesetzgeber schütze sie in diesem Fall nicht vor einer

Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung. Der Erste Senat hatte hier einzig zu entscheiden, ob der Gesetzgeber verpflichtet ist, wirksame Vorkehrungen zu treffen, dass niemand in einem Fall einer Triage aufgrund einer Behinderung benachteiligt wird.

Da der Gesetzgeber solche Vorkehrungen bislang nicht getroffen hat, hat er die aus dem Schutzauftrag des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hier wegen des Risikos für das höchstrangige Rechtsgut Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) folgende konkrete Handlungspflicht verletzt. Der Gesetzgeber muss – auch im Lichte der Behindertenrechtskonvention – dafür Sorge tragen, dass jede Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Verteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Behandlungsressourcen hinreichend wirksam verhindert wird. Er ist gehalten, dieser Handlungspflicht unverzüglich durch geeignete Vorkehrungen nachzukommen. Bei der konkreten Ausgestaltung kommt ihm ein Einschätzungs-, Wertungs und Gestaltungsspielraum zu.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 109/2021 vom 28.12.2021

Düsseldorfer Tabelle


Neue Düsseldorfer-Tabelle 1. Januar 2022 zum Download als PDF-Dokument.

Voraussichtliche Änderung der Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2022:

  • 1. Altersstufe
    396,00 Euro (abzüglich ½ Kindergeld),
  • 2. Altersstufe
    455,00 Euro (abzüglich ½ Kindergeld),
  • 3. Altersstufe
    533,00 Euro (abzüglich ½ Kindergeld),

Voraussichtliche Änderung der Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2023:

  • 1. Altersstufe
    404,00 Euro (abzüglich ½ Kindergeld),
  • 2. Altersstufe
    464,00 Euro (abzüglich ½ Kindergeld),
  • 3. Altersstufe
    543,00 Euro (abzüglich ½ Kindergeld),

Bundesrat stimmt angepassten Regelsätzen für Sozialleistungen zu

Der Bundesrat hat außerdem dem Vorschlag der Bundesregierung zugestimmt, die Regelsätze für Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung anzupassen. Ab Januar 2022 erhalten alleinstehende Erwachsene 449,00 € im Monat – drei Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche erhöhen sich auf 311,00 € bzw. 376,00 €. Für Kinder bis zu sechs Jahren steigt der Satz auf 285,00 €. Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird im ersten Schulhalbjahr mit 104,00 € und im zweiten Schulhalbjahr mit 52,00 € berücksichtigt.

Quelle: Redaktion beck-aktuell, 08.10.2021

Jährliche Fortschreibung der Regelbedarfe

Grundlage für das kommende Jahr sind die Bedarfssätze aus dem laufenden Jahr, die nach dem jährlich vom Statistischen Bundesamt ermittelten Mischindex fortgeschrieben werden. Er setzt sich zu 10 % aus Preisentwicklung und zu 30 % aus der Nettolohnentwicklung zusammen. Grundsätzli-che Basis für die Festlegung der Regelsätze ist eine Einkaufs- und Verbraucherstichprobe alle fünf Jahre. Die Verordnung soll am 01.01.2022 in Kraft treten.

Quelle: Redaktion beck-aktuell, 08.10.2021

Broschüre "Kindschaftssachen und häusliche Gewalt"

Ab sofort ist auf der Internetseite des Familienministeriums eine Fortbildungsbroschüre zu "Kindschaftssachen und häusliche Gewalt" abzurufen.

(Mitteilung und Broschüre vom 21.09.2021)

Bei Uneinigkeit der Eltern über Durchführung einer Corona-Schutzimpfung des fast 16 - jährigen impfbereiten Kindes

Auch bei vorhandener Einwilligungsfähigkeit in eine Corona-Schutzimpfung bei einem fast 16-jährigen Kind bedarf es eines Co-Konsenses mit den sorgeberechtigten Eltern. können diese sich in dieser Frage nicht einigen, ist die Entscheidung über die Durchführung der Corona-Impfung mit einem mRNA-Impfstoff bei einer vorhandenen Empfehlung der Impfung durch die STIKO und bei einem für die Impfung befürwortenden Kindeswillen auf denjenigen Elternteil zu übertragen, der die Impfung befürwortet.

Quelle: Entscheidung vom 24.08.2021: Pressestelle des OLG Frankfurt/Main, Nr. 56/2021

Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht:

Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6% ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ent-schieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233 a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabeordnung (im Folgenden: AO) verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten stellt eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festge-stellt wird, gegenüber Steuerschulden, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird, dar.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 77/2021 vom 18.08.2021

Entscheidungsbefugnis der Eltern für die Teilnahme an COVID-19-Schnelltests in Schulen

  • 1. Allein die Ablehnung der Zustimmung zur Teilnahme eines mdj. Kindes an einem schulisch veranlassten COVID-19-Schnelltest vermag ein dringendes Bedürfnis für die sofortige Über-tragung von Teilen der elterlichen Sorge im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nicht zu begründen.
  • 2. Die Teilnahme eines mdj. Kindes an einem schulischen COVID-19-Schnelltest ist nicht durch die Alleinentscheidungsbefugnis des betreuenden Elternteils nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB gedeckt.
    Es handelt sich hierbei vielmehr aufgrund des möglichen Ausschlusses des Kindes vom Prä-senzunterricht um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i. S. v. § 1628 Satz 1 BGB.

Quelle: OLG Bamberg, Entscheidung vom 26.07.2021, Az.: 2 UF 84/21

Weitere Entlastung für Eltern beim Kinderkrankengeld

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld für 2021 wird weiter ausgeweitet.

So unterstützt die Bundesregierung Eltern, die ihre Kinder pandemiebedingt zu Hause betreuen müssen. Der Anspruch gilt nicht nur dann, wenn das Kind krank ist, sondern auch, wenn Kitas und Schulen geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist.

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld steigt 2021 von 20 Tagen pro Elternteil und Kind auf 30 Tage und damit für Elternpaare pro Kind auf 60 Tage. Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 30 auf nun 60 Tage.

Quelle: Juris vom 16.04.2021

Der Bundesrat hat am 05.03.2021 dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt.

Wie schon im vergangenen Jahr erhalten auch 2021 Familien einen einmaligen Kinderbonus von 150,- € für jedes kindergeldberechtigte Kind.

Allerdings müsste die Bundesregierung sicherstellen, dass der Kindergeldbonus nicht wie Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet wird. Diese Entschließung wurde an die Bundesregierung zugeleitet.

Quelle: Juris vom 05.03.2021

Gesetzlich Krankenversicherte kommen um elektronische Gesundheitskarte nicht herum:

Gesetzlich Krankenversicherte können von ihren Krankenkassen keinen papiergebundenen Berechtigungsnachweis („Krankenschein“) mehr verlangen. Um Leistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen Versicherte ihre Berechtigung mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nachweisen, entschied das Bundessozialgericht am 20.01.2021 und wies die Revisionen der Kläger letztinstanzlich zurück.

Quelle: Redaktion beck-aktuell, 21. Januar 2021

Der Mindestkindesunterhalt ändert sich!

Der Mindestkindesunterhalt hat sich seit dem 01.01.2021 geändert, wie auch das anzurechnende Kindergeld:

  • 1. Altersstufe (0-5 Jahre)393,00 € - 109,50 € = 283,50 €
  • 2. Altersstufe (6-11 Jahre)451,00 € - 109,50 € = 341,50 €
  • 3. Altersstufe (12-17 Jahre)528,00 € - 109,50 € = 418,50 €

Achtung!

Ab 01.01.2021 steigt das Kindergeld um 15,00 €. Für das 1. und 2. Kind bekommen Eltern dann je € 219,00 pro Monat, für das 3. Kind € 225,00 und ab dem 4. Kind je € 250,00.

Auch die Kinderfreibeträge werden erhöht um € 144,00 je Elternteil. Auch der Freibetrag für Betreuungs- , Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wird für ein Elternpaar auf € 8.388,00 jährlich angehoben. Der Grundfreibetrag wird bis 2022 auf € 9.984,00 angehoben, d.h. auf diesen Betrag ist keine Lohnsteuer zu zahlen (FUR-Aktuell 2020 Heft 9 III).

Kindergeldbonus

Im September und Oktober 2020 wird je 150,- € zusätzlich zum regulären Kindergeld gezahlt. Der Kindergeldbonus wird wie Kindergeld behandelt. Mithin reduziert die Bonuszahlung die Unterhaltsverpflichtung im September und Oktober 2020 um jeweils 75,- €.

Bei volljährigen Kindern wird der Kindergeldbonus wie auch das Kindergeld voll abgezogen, mithin 150,- € im September und 150,- € im Oktober 2020.

Beim Unterhaltsvorschuss wird der Kindergeldbonus nicht angerechnet.

Quelle: Unterhalt.net

Kindesunterhalt im September und Oktober 2020 reduziert

Im September 2020 wird ein Kinderbonus von 200,- € und im Oktober 2020 ein Kinderbonus von 100,- € gezahlt an jeden, der einen Kindergeldanspruch hat. Somit ist der Barbedarf von unterhaltsberechtigten Kindern im September um 100,- € und im Oktober um 50,- € gemindert. (so Niepmann, NZ Fam 2020, 606 ff.)

Beispiel:
Einem Kind wird Unterhalt in Höhe von 369,- € geschuldet, abzüglich hälftiges Kindergeld ergibt einen Zahlbetrag von 267,- €. Im September müssen weitere 100,- € abgezogen werden, der Zahlbetrag ist dann 167,- € und im Oktober müssen weitere 50,- € abgezogen werden, was einen Zahlbetrag von 217,- € ergibt. (Niepmanna a.a.O.)

Dies trifft auch für volljährige Kinder zu, sofern Sie einen Anspruch auf Kindergeld haben.

Externe Teilung gem. § 17 VersAusglG von Betriebsrenten (Direktversicherung und Unterstützungskassen)

Das BVerfG hält § 17 VersAusglG nicht per se für verfassungswidrig. Wenn jedoch die externe Teilung zu einer prognostischen Leistungsverminderung führt, die bei interner Teilung nicht einträte, hat der Ausgleichsberechtigte, aber auch die ausgleichspflichtige Person dies nicht ohne weiteres hinzunehmen.

Quelle: BVerfG, Urteil vom 26.05.2020, 1 BvL 5/18

Vollmacht kann Sorgerechtsübertragung verhindern

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2020 den jahrelangen Streit darüber entschieden, ob die Erteilung einer Vollmacht für Sorgeentscheidungen die Übertragung der alleinigen Sorge nach § 1671 Abs. 1 BGB verhindern kann. Solange die Eltern kooperierten, sei dies der Fall, so der XII. Zivilsenat.

Quelle: zu BGH, Beschluss vom 29.04.2020- XIII ZB 112/19, Redaktion beck-aktuell, 05.06.2020

Corona: Neuregelungen für Studenten und Wissenschaftler beschlossen

Der Bundestag hat am 07.05.2020 Anreize für BAföG-Empfänger beschlossen, in der Corona-Pandemie in systemrelevanten Bereichen auszuhelfen. Wer in der aktuellen Krise neben Studium und Ausbildung eine Aufgabe im Gesundheits- oder Sozialwesen oder in der Landwirtschaft übernommen oder Arbeitszeit dort aufgestockt hat, dessen Einkünfte sollen nicht auf das BAföG angerechnet werden. Das ausgezahlte BAföG soll trotz dieser Nebeneinkünfte unverändert bleiben. Für Wissenschaftler werden zudem Regeln zur Befristung von Verträgen gelockert, sodass beispielsweise Forschungsprojekte, die sich wegen der aktuellen Ausnahmesituation verzögern, weitergeführt werden können.

Quelle: Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 07.05.2020

Krankheitskosten aufgrund Wegeunfalls sind als Werbungskosten abziehbar

BFH, Urteil vom 19.12.2019 – VI R 8/18

Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall, kann er die durch den Unfall verursachten Krankheitskosten als Werbungskosten abziehen. Solche Krankheitskosten würden nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst, so der Bundesfinanzhof.

Quelle: Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H. BECK, 26. März 2020

Liebe Eltern, liebe Alleinerziehende,

ab 01.04.2020 gibt es Kindergeldzuschlag bis zu 185,- € pro Kind. Maßgebend ist das Einkommen des letzten Monats vor Antragstellung. Die Regelung ist erstmal befristet bis 30.09.2020.

Beantragung unter: www.notfall-Kiz.de

Bleiben Sie gesund und halten Sie Abstand.

Keine umgangsrechtliche Anordnung des paritätischen Wechselmodells

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.01.2020 - 2 UF 301/19

Das paritätische Wechselmodell kann nicht umgangsrechtlich angeordnet werden, da das Sorge- und nicht das Umgangsrecht betroffen ist. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 29.01.2020 entschieden.

Das OLG Frankfurt am Main lehnt die Rechtsprechung des BGH ab, der trotz breit geäußerter Kritik daran festhalte, dass das Wechselmodell über eine Umgangsregelung angeordnet werden könne.

 

Die Auswirkungen dieser Einordnung zeigten sich besonders deutlich, so das OLG: sie habe zur Folge, dass einstweilige Anordnungen unanfechtbar wären, obwohl sie für Monate – wenn nicht Jahre – elementare Lebensbedingungen für Kinder und Eltern festschrieben. Dies betreffe faktisch unabänderlich nicht nur die persönlichen Belange, sondern etwa auch Unterhaltsfragen, das Recht auf staatliche Unterhaltsvorschüsse und Meldeverhältnisse.

Quelle: Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H. BECK, 20. Februar 2020

Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

Nr. 138/2019 vom 24.10.2019(XII ZR 13/19)

Der unter anderem für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob der Betreiber eines privaten Parkplatzes vom Halter eines unter Verstoß gegen die Parkbedingungen abgestellten Pkws ein sogenanntes erhöhtes Parkentgelt verlangen kann.

Die Klägerin, ein mit der Bewirtschaftung privaten Parkraums befasstes Unternehmen, betreibt in Vollmacht der jeweiligen Grundstückseigentümer zwei Krankenhausparkplätze. Diese sind durch Hinweisschilder als Privatparkplätze ausgewiesen. Die Benutzung ist für eine Höchstparkdauer mit Parkscheibe kostenlos. Durch Schilder ist darauf hingewiesen worden, dass bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen ein erhöhtes Parkentgelt von mindestens 30,00 € erhoben wird. Die Beklagte ist Halterin eines Pkws, der auf dem Parkplatz des einen Krankenhauses unter Überschreitung der Höchstparkdauer abgestellt war.

 

Das Amtsgericht hat die u.a. auf Zahlung der erhöhten Parkentgelte sowie der Kosten der Halteranfragen und von Inkassokosten in einer Gesamthöhe von 214,50 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Eine Entscheidung ergeht am 27.11.2019 um 9.00 Uhr.

Wir werden berichten!

BAG: Kein Urlaub in der Freistellungsphase der Altersteilzeit

BAG, Urteil vom 24.09.2019 – 9 AZR 481/18(LAG Düsseldorf)

Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, steht mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu.

Quelle: Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 17. Oktober 2019

Volle Rente trotz nur teilweiser Erwerbsminderung bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt

LSG Hessen, Urteil vom 23.08.2019 – L 5 R 226/18

Ein nur teilweise erwerbsgeminderter Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist. Dabei stünden Ansprüche des Versicherten auf eine Arbeitszeitreduzierung gegenüber seinem Arbeitgeber der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes nicht entgegen, entschied das Landessozialgericht Hessen mit Urteil vom 23.08.2019. Denn den Versicherten treffe keine Mitwirkungspflicht, bei seinem Arbeitgeber eine Verringerung der Arbeitszeit zu beantragen. Das LSG hat die Revision zugelassen.

Quelle: Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 16. Oktober 2019

Unterhalt

Erhöhung des Unterhaltsanspruchs für minderjährige Kinder

Durch Verordnung vom 12.09.2019 BGBl I 1393 wurde der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder gem. § 1612 a I BGB zum 01.01.2020 erhöht und zwar wie folgt:

  • 1. in der ersten Altersstufe
    (§1612a I S. 3 Nr. 1 BGB)
    auf 369 Euro,
  • 2. in der zweiten Altersstufe
    (§1612a I S. 3 Nr. 2 BGB)
    auf 424 Euro,
  • 3. in der dritten Altersstufe
    (§1612a I S. 3 Nr. 3 BGB)
    auf 497 Euro.

 

Ab dem 01.01.2021 wird der Mindestkindesunterhalt wie folgt erhöht:

  • 1. in der ersten Altersstufe auf 378 Euro,
  • 2. in der zweiten Altersstufe auf 434 Euro,
  • 3. in der dritten Altersstufe auf 508 Euro.